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zur Baumängelverursachung durch Sonderwünsche  | 
  
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zur Verwirkung und unzulässigen Rechtsausübung bei Beseitigungsansprüchen
nach § 1004 BGB | 
  
  
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zur Erstattung von Zusatzaufwand (Hausschwammbeseitigung) bei Ausbau von Wohnungseigentum | 
  
  
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zur Belästigung der Miteigentümer durch Küchengerüche | 
  
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§ 242 BGB gegen Wohnungseigentum bestimmungswidrig nutzenden Konkurrenten | 
  
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zur Haftung eines Wohnungseigentümers bei Instandsetzungsmaßnahmen
am gemeinschaftlichen Eigentum | 
  
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Betreten der Wohnung durch Eigentümer | 
  
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zum Ausgleichsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die übrigen
Eigentümer wegen Beträgen, die er zur Mangelbeseitigung gezahlt
hat | 
  
  
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zur Geräuschbeeinträchtigungen durch Bad- und Toiletteninstallationen | 
  
  
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zur Bereinigung des Miteigentumsanteils für eine nicht errichtete Tiefgarage
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zur Pflicht eines Wohnungseigentümers zur Überlassung von Stellplätzen an die Eigentümergemeinschaft zur Erfüllung von Auflagen der Baugenehmigung
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zu Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bei Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch ohne erforderliche Zustimmung | 
  
  
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zur Unwirksamkeit von Vergleichen einzelner Wohnungseigentümer mit dem Bauträger bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum | 
  
  
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zur Haftung wegen merkantilen Minderwertes einer Wohneinheit aufgrund einer Meinungsäußerung in der Eigentümerversammlung und aufgrund verzögerter Instandsetzung eines Altbaus | 
  
  
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zum Anspruch gegen einen Wohnungsnachbarn auf Versetzung einer Trennwand bzw Wertausgleichsanspruch bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit des Umbaus | 
  
  
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zum Schadenersatzanspruch eines Wohnungseigentümers wegen geforderter Beseitigung einer aufgrund eines unklaren Eigentümerbeschlusses vorgenommenen baulichen Veränderung | 
  
  
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zur Versorgungssperre gegen Wohnungseigentümer und Mieter bei Wohngeldrückständen | 
  
  
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zur Versorgungssperre der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gegenüber Mieter | 
  
  
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zum Anspruch jedes Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum | 
  
  
    |  ein nachhaltiger Zahlungsrückstand eines Wohnungseigentümers berechtigt die anderen Gemeinschaftsmitglieder zu einer Versorgungssperre | 
  
  
    |  zum Rückbauanspruch eines Wohnungseigentümers hinsichtlich benachteiligender baulicher Veränderungen nach einer Instandsetzungsmaßnahme; Einwand des Rechtsmissbrauchs | 
  
  | durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss kann für Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer eine selbstständige Anspruchsgrundlage geschaffen werden | 
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| Mehrkosten durch gesonderte Anfechtungsklagen eines Rechtsanwaltes für mehrere Kläger sind nicht erstattungsfähig   | 
| Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.   | 
| Das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG kann die Eigentümergemeinschaft nach Ablösung der Forderung nicht nochmals in Anspruch nehmen,    | 
| Der Zwangsverwalter hat die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen   | 
| Die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts sind vorrangig zu erstatten   | 
| Über die Erstattungsfähigkeit der durch die interne Unterrichtung der Wohnungseigentümer über den Prozess entstehenden Kosten   | 
| Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.   | 
| Kostentragungspflicht bei Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern    | 
| Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken.   | 
| der bestandskräftige Beschluss, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam; zur Versorgungssperre gegen ein Mitglied   | 
| an Verwalter gerichtete behördliche Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln und Kenntnis der einzelnen Wohnungseigentümer   | 
| zur Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz; zur Hinweispflicht des Berufungsgerichts   | 
| Entziehung des Wohnungseigentums wegen fortlaufend unpünktlicher Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen   | 
| keine Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen   | 
| die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist teilweise rechtsfähig; zum pfändbaren Vermögen, zur Beschlussanfechtung und zum Einzelwirtschsftsplan   | 
| zu den besonderen Treue- und Rücksichtnahmepflichten der Wohnungseigentümer untereinander   | 
| die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung eines aufgrund einer Verletzung des Verwaltervertrags in ihrem Verwaltungsvermögen entstandenen Schadens aktivlegitimiert   | 
| zum Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer durch Trittschall verursachten Störung und Bestimmung des maßgeblichen Schutzniveaus   | 
| aus einem Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben   | 
| zum Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Mieter einer Eigentumswohnung wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums    | 
| in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne vorherige Beschlagnahme absonderungsberechtigt   | 
| § 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer nicht entgegen   | 
| für eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag haften grundsätzlich nicht die Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner, sondern die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer    | 
| für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer regelmäßig nicht als Gesamtschuldner   | 
| zur Eigenbedarfskündigung nach Auseinandersetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Teilung eines Anwesens nach § 3 WEG in Wohnungseigentum   | 
| zum Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters    | 
| keine Befugnis, einen Wohnungseigentümer entgegen einer bestehenden Vereinbarung nachträglich durch Beschluss erstmals an Kosten zu beteiligen   | 
| zu den Grenzen der Duldung von Luft- und Trittschall   | 
| zum Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer bei der Bestellung des Verwalters    | 
| wann genießt die Wohnungseigentümergemeinschaft Verbraucherschutz?   | 
| zur Erlaubnis, Hunde auch unangeleint auf einer Rasenfläche des Gemeinschaftseigentums spielen zu lassen   | 
| Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG.   | 
| die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen   | 
| Vereinbarung einer vom Teilungsplan abweichenden bauliche Ausgestaltung mit dem teilenden Eigentümer   | 
| Rechtsfolgen sofort erforderlicher Sanierungsmaßnahmen   | 
| Zurechnung des Wissens des Verwalters nur im Rahmen gemeinschaftsbezogener Ansprüche   | 
|  Wohnungseigentümer haftet als mittelbarer Handlungsstörer für den Nießbraucher   |