für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer regelmäßig nicht als Gesamtschuldner
WEG § 10 Abs. 1, 6, 8; BGB § 421
Für Verbindlichkeiten aus einem Vertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haften die Wohnungseigentümer nur dann als Gesamtschuldner, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben (Bestätigung von BGHZ 163, 154).
    BGH  
Urteil vom
      20.01.2010        - 
VIII ZR 329/08               Volltext:         
        
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