Das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG kann die Eigentümergemeinschaft nach Ablösung der Forderung nicht nochmals in Anspruch nehmen, 
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2 
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu.   
    BGH  
Beschluss vom
      04.02.2010        - 
V ZB 129/09               Volltext:         
        
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