Das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG kann die Eigentümergemeinschaft nach Ablösung der Forderung nicht nochmals in Anspruch nehmen,
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft das Vorrecht der Zuordnung ihrer Forderungen zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG in voller Höhe in Anspruch genommen, steht ihr nach der Ablösung der Forderungen dieses Vorrecht in demselben Zwangsversteigerungsverfahren nicht nochmals zu.
BGH
Beschluss vom
04.02.2010 -
V ZB 129/09 Volltext:
Datenbank des BGH zurück