Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.
BGB § 928 Abs. 1
Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.
BGH
Beschluss vom
14.06.2007 -
V ZB 18/07 Volltext:
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