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zum Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters



WEG § 21 Abs. 4, § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4; GKG § 49a Abs. 1 Satz 1 und 2

a) Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.

b) Bei der Festsetzung des Streitwerts einer auf Abberufung des Verwalters gerichteten Verpflichtungsklage ist im Regelfall das Gesamtinteresse nach dem in der restlichen Vertragslaufzeit anfallenden Verwalterhonorar und das Interesse des klagenden Wohnungseigentümers nach seinem Anteil hieran zu bemessen.





BGH   Urteil vom 10.02.2012 -  V ZR 105/11        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück