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Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG.



WEG § 43 Nr. 1 u. 2, 14 Nr. 3 u. 4

Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 u. 2 WEG.

Die Regelungen des § 14 Nr. 3 u. 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer.





BGH   Beschluss vom 10.07.2015 -  V ZR 194/14        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück