zu den besonderen Treue- und Rücksichtnahmepflichten der Wohnungseigentümer untereinander
BGB § 241 Abs. 2; WEG §§ 10 und 46 Abs. 1 
a) Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine  schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten  im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB entspringen können. 
b) Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten  Interesses ist, der Gebäudeversicherer  nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des  Schädigers durch den Geschädigten  rechtfertigen. 
    BGH  
Urteil vom
      10.11.2006        - 
V ZR 62/06               Volltext:         
        
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