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der bestandskräftige Beschluss, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam; zur Versorgungssperre gegen ein Mitglied



WEG § 27 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 273 Abs. 1

Der bestandskräftige Beschluß der Wohnungseigentümer, einzelne Mitglieder der Gemeinschaft allgemein zur Geltendmachung von Forderungen der Gemeinschaft zu ermächtigen, ist wirksam.

Der nachhaltige Zahlungsrückstand des Mitglieds einer nicht rechtsfähigen Gemeinschaft berechtigt deren Mitglieder zur Verhängung einer Versorgungssperre.





BGH   Urteil vom 10.06.2005 -  V ZR 235/04        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück