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Die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts sind vorrangig zu erstatten



WEG § 50

Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.







BGH   Beschluss vom 16.07.2009 -  V ZB 11/09        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück