Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.
 BGB § 1004 Abs. 1 
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.   
    BGH  
Beschluss vom
      04.03.2010        - 
V ZB 130/09               Volltext:         
        
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