Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.
BGB § 1004 Abs. 1
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.
BGH
Beschluss vom
04.03.2010 -
V ZB 130/09 Volltext:
Datenbank des BGH zurück