die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen
WEG § 21 Abs. 3, § 27 Abs. 1 Nr. 4
Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer
vor der Beschlussfassung erörtert wurde; dies muss aus dem
Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgehen.
Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des
den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht
generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung
der allseitigen Interessen bestimmt werden.
BGH
Beschluss vom
25.09.2015 -
V ZR 244/14 Volltext:
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