| Verwendungsersatzanspruch
evtl. auch bei unberechtigter Geschäftsführung |
| Ermächtigung
des Verwalters zur Kostenentnahme |
| keine Schadensregulierung
bei Leitungswasserschaden am Sondereigentum |
| Interessenvertretung
eines einzelnen Eigentümers ? |
| Einsicht in
die Verwaltungsunterlagen durch Wohnungseigentümer |
| eingeschränkte
Verantwortung des Verwalters für Umsetzung von WE-Beschluss |
| Einholung von
Alternativangeboten vor Auftragsvergabe |
| mehrheitliche
Bestellung einer GmbH zur Verwalterin durch deren Alleingesellschafter
und ihren Geschäftsführer rechtens ? |
| Anspruch auf
Herausgabe von Wohngeld gegen den Verwalter |
| Verfahrensstandschaft
des ausgeschiedenen Verwalters wirkt bis zum Widerruf durch die WEG |
| Mangelhafte
Abberufung des Verwalters und Vergütungsanspruch |
| Kein
gesetzlicher Anspruch des Verwalters auf Entlastung |
| Schadensersatzanspruch
des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter wegen Baumängeln |
| Erstreckung
der Ermächtigung bei Verwalterwechsel; betragsmäßige Bezeichnung
geschuldeten Wohngelds; Verjährung des Anspruchs aus Sonderumlage |
| Vertretung
der Wohnungseigentümer durch den Verwalter im gerichtlichen Verfahren |
| Nichterfüllung
der vom Verwalter von Wohnungseigentum geschuldeten Leistungen |
| Bestellung
des Verwalters zum Verfahrensbevollmächtigten der Anfechtungsgegner
durch Mehrheitsbeschluss; stillschweigender Abschluß eines Verwaltervertrages |
| zur Anerkennungsbefugnis
des Verwalters; zum Begriff des "dringenden Falles" nach § 27 I Nr.
3 WEG |
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Keine Verfahrensvertretung der Gemeinschaft durch Verwalter bei Interessenkollision |
| Zuteilung
von KFZ-Abstellplätzen durch den Verwalter |
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die titulierte Verpflichtung des Verwalters zur Jahresabrechnung ist gemäß
§ 888 ZPO zu vollstrecken |
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Pflicht des Verwalters zur Prüfung der Bonität von Unternehmen |
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Regenwasser-Fallrohr und Verwalterhaftung |
| Ermächtigung
des Verwalters zum Wohngeldeinzug berechtigt ihn nicht zum vergleichsweisen Verzicht auf
einen Teil der Wohngeldansprüche |
| Zerstörung
des Vertrauensverhältnisses zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat
als |
| Grund für eine fristlose
Kündigung des Verwaltervertrages |
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Kein Anspruch des Verwalters auf Entlastung und keine Pflicht zur Belehrung über Schadensersatzansprüche gegen ihn |
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Wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters bei pflichtwidriger Nichteinberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung und Nichtbeteiligung des Verwaltungsbeirats an der Vorbereitung von Wohnungseigentümerbeschlüssen |
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Anfechtbarkeit eines Abberufungsbeschlusses bei Verweigerung der Protokollunterschrift durch den Verwalter; Abberufungsgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts |
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Anforderungen an die Übersichtlichkeit der Jahresabrechnung des Verwalters; Ausweisung von Rechnungsabgrenzungsposten in der Gesamtabrechnung |
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Ermächtigung des Verwalters durch relativen Mehrheitsbeschluss zur Klage auf Zustimmung zur Änderung der Miteigentumsquoten |
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Persönliche Haftung des Wohnungseigentumsverwalters: Störungsbeseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung eines Sondereigentümers/Sondernutzungsberechtigten durch eine eigenmächtige Instandsetzungsmaßnahme; Haftung für die Mehrkosten eines Vorgehens ohne Eigentümerbeschluss |
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Rechnungslegung des Verwalters als nicht vertretbare Handlung; Einwand der Erfüllung
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Haftung des Verwalters im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Sanierungsmaßnahmen; Pflicht zur Einholung von Konkurrenzangeboten; Einschaltung eines Ingenieurbüros zur Bauüberwachung und Objektbetreuung; Voraussetzungen eines Beschlusses über den Anspruchsgrund
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Haftung des Verwalters bezüglich der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen für Baumängel; Reichweite der Verwalterentlastung; konkludenter Verzicht auf Verjährungseinrede
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Mitverschulden des Verwalters an der Verjährung von Baumängeln; Sachverständigenkosten als Bestandteil der Mängelbeseitigungskosten
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Ein Eigentümerbeschluss, durch den dem Verwalter Entlastung erteilt wird, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung
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Folgen der Wahl eines neuen Verwalter auf die Stellung des bisherigen Verwalters
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ein Wohnungseigentümer benötigt zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Verwalter wegen mangelhafter Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer
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Gerichtliche Kontrolle eines Abberufungsbeschlusses und der Kündigung des Verwaltervertrages; Inhaltskontrolle für einen formularmäßigen Verwaltervertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren
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| Die Entlastung des Verwalters, gegen den erkennbar Ansprüche in Betracht kommen, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung |
| dem Verlangen von Wohnungseigentümern, eine Versammlung einzuberufen, muss der Verwalter in angemessener Zeit nachkommen |
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| Der Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung berechtigt, durch die seine Bestellung für ungültig erklärt wird. |
| Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein |
| Ergänzung der gesetzlichen Kompetenzen des Verwalters durch Wohnungseigentümer |
| Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben |
| zu einem Eigentümerbeschluss, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird |
| der (gewöhnliche) Verwalter nach §§ 20 ff WEG ist kein Verwalter von Wohnräumen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG |
| zur Abberufung eines Verwalters |
| eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist |
| vor der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters müssen nicht Angebote von mehreren anderen Verwaltern eingeholt werden |
| jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwalters verlangen |
| überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kann er regelmäßig die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen |
| zur Wirkung der vorzeitigen Abberufung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf seine Einzugsermächtigung |
| der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar |