Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann nicht Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein 
WEG § 26 Abs. 1 
Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts führt  nicht dazu, dass diese Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz sein kann  (Fortführung von BGHZ 107, 268, 272). 
    BGH  
Beschluss vom
      26.01.2006        - 
V ZB 132/05               Volltext:         
        
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