der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar
WEG § 21 Abs. 4; BGB § 194
Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.
    BGH  
Urteil vom
      27.04.2012        - 
V ZR 177/11               Volltext:         
        
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