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der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar



WEG § 21 Abs. 4; BGB § 194

Der Anspruch des Wohnungseigentümers auf ordnungsmäßige Verwaltung ist grundsätzlich unverjährbar.







BGH   Urteil vom 27.04.2012 -  V ZR 177/11        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück