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Zum gutgläubigen lastenfreien Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit



BGB § 892 Abs. 1

Der gutgläubig lastenfreie Erwerb eines Miteigentumsanteils oder einer Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit erstreckt sich auch auf nicht eingetragene, jedoch eintragungsbedürftige Dienstbarkeiten am Grundstück. Nicht gebuchte Dienstbarkeiten, welche an einzelnen Miteigentumsanteilen nicht fortbestehen können, erlöschen dann insgesamt und damit auch im Verhältnis zu den anderen Miteigentümern bzw. Wohnungs- oder Teileigentümern.







BGH   Beschluss vom 23.07.2015 -  V ZB 1/14        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück