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Rangvorbehalt eines Vorkaufsrechts bei Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentum

BGB §§ 881, 1094; WEG § 8

Wird das mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, wird das Vorkaufsrecht zwar als Belastung in jedem Wohnungsgrundbuch eingetragen, ein vorher bestehender Rangvorbehalt kann jedoch nur noch in der Weise ausgeübt werden, dass alle Wohnungseigentümereinheiten insgesamt bis zu dem eingetragenen Höchstbetrag des Vorbehalts belastet werden. Dies ist bei dem Rangvorbehalt zu vermerken (wie LG Köln, Rpfleger 1987, 368).

Schlesw.-Holst. OLG, Beschluss vom 23. 9.1999 - 2 W 90/99

FGPrax 2000, 5

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