(1) Ein auf einstweiliger Verfügung beruhendes Erwerbsverbot ist ein Eintragungshindernis, kann aber nicht ins Grundbuch eingetragen werden

GBO §§ 18 I, 20; BGB § 878; ZPO §§ 935, 938

1. Ein durch einstweilige Verfügung ausgesprochenes Erwerbsverbot stellt ein vom Grundbuchamt zu beachtendes Eintragungshindernis dar. Das Erwerbsverbot kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden. § 878 BGB ist nicht anwendbar.

2. Eine Zwischenverfügung kommt dann nicht in Betracht, wenn feststeht, daß das Eintragungshindernis nicht in angemessener Zeit behoben werden kann. Besteht das Eintragungshindernis in einem aufgrund einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Erwerbsverbot, wird eine Zwischenverfügung nicht von vornherein ausgeschlossen sein.

3. Hätte das Grundbuchamt statt der Antragsabweisung eine Zwischenverfügung erlassen können, kann das Rechtsbeschwerdegericht eine solche jedenfalls dann nicht mehr erlassen, wenn seit der Entscheidung des Grundbuchamtes neun Monate vergangen sind und das in einem Erwerbsverbot bestehende Eintragungshindernis immer noch besteht.

BayObLG, Beschluß v. 31. 1. 1997 - 2Z BR 7/97

BayObLGZ 1997, 56
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