(9) keine Verlängerung der Abschiebungshaft, wenn sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Identifizierung des Betroffenen erschöpft sind


AuslG § 57 II 3

Die weitere Abschiebungshaft gegen den seine Identität verschleiernden Betroffenen ist unzulässig, wenn die Möglichkeiten zur Identifizierung erschöpft sind und die Ausländerbehörde deshalb keine sinnvollen konkretren Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung mehr treffen kann.

BayObLG , Beschluß v. 9. 12. 1997 - 3Z BR 468/97

BayObLGZ 1997, 350
zurück