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zur Zulässigkeit des Antrages auf Abschiebungshaft gehört auch
die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde |
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keine Unterbrechung der Abschiebungshaft durch Vollstreckung einer Freiheitsstrafe |
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zum verdeckten Kirchenasyl als Haftgrund |
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die unterlassene Benachrichtigung der Ausländerbehörde über
einen Aufenthaltswechsel ist kein Haftgrund, falls der Ausländer nicht mit einer Abschiebung
rechnen mußte |
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die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf
der Unterbringungszeit ist nicht verfassungswidrig |
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zum Ablauf der Haftdauer in Abschiebungshaftsachen und zur Rechtsweggarantie
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es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung
der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach der Abschiebung |
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die Dauer der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist auf die
angeordnete Höchstdauer anzurechnen
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keine Verlängerung der Abschiebungshaft, wenn sämtliche in Betracht
kommenden Maßnahmen zur Identifizierung des Betroffenen erschöpft
sind |
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zum begründeten Anlaß zur Stellung eines Antrags auf Anordnung
von Abschiebungshaft im Sinne des § 16 S. 1 FreihEntzG |
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zum Fristbeginn des § 14 IV 3 AsylVfG
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zur Verhinderung der Abschiebung durch falsche Angaben des Abzuschiebenden
gegenüber seinen Heimatbehörden |
im FGG-Verfahren besteht grundsätzlich kein rechtliches Interesse an einer
Hauptsacheentscheidung trotz eingetretener Erledigung
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| ermitteln mehrere Staatsanwaltschaften, müssen alle nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Abschiebung zustimmen. neu! |
| die Rechtswidrigkeit einer vorläufig angeordneten Ingewahrsamnahme kann nur innerhalb des für einstweilige Anordnungen vorgesehenen Rechtszuges geklärt werden neu! |
| die Anordnung von Abschiebungshaft ist grundgesetzwidrig, falls eine Abschiebung wegen fehlender Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht durchgeführt werden darf neu! |
| zu den Rechten, die einem Ausländer nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen zustehen neu! |
| das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist auch bei der Zurückschiebung erforderlich neu! |
| Abschiebungshaft darf ohne das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht angeordnet werden neu! |
| beruht die Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden Fristen auch auf Versäumnissen des Bundesamts, ist die Zurückschiebungshaft auf Antrag aufzuheben neu! |
| zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags durch das Beschwerdegericht und die Folgen der Erledigung der Haftanordnung neu! |
| eine in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallende Zurückschiebung ist nur gegeben, wenn der Ausländer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Einreise im Grenzgebiet gefasst wird neu! |
| auch bei Abschiebungshaft für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ist eine Prognose darüber zu treffen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann neu! |
| die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus neu! |
| Abschiebungshaft kann auch durch einen Richter auf Probe angeordnet werden; zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Haftantrag neu! |
| zur Verletzung der Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG während eines schwebenden Ermittlungsverfahrens neu! |
| der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde den Ausländer auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG + Sanktionen hingewiesen hat neu! |
| wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft neu! |
| die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene danach seine geänderte Anschrift nicht mitteilt neu! |
| die Anordnung von Freiheitsentziehung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 MutterSchutzGesetz ist in der Regel unverhältnismäßig neu! |
| zur Widerlegung der Vermutung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung seiner Abreise erforderlich ist neu! |
| kann eine Abschiebung wegen einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden, rechtfertigt das keine Verlängerung der Abschiebungshaft über 3 Monate hinaus neu! |
| zu einer die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK auslösenden Freiheitsentziehung neu! |
| in Verfahren der Abschiebungshaft muss der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Freiheitsentziehung dem Betroffenen ausgehändigt werden neu! |
| zur Heilung eines wegen fehlender Begründung unzulässigen Antrages auf Zurückschiebung neu! |
| ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte - wenn auch in knapper Form - anspricht neu! |
| wird das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nachträglich erteilt, muss dem Betroffenen auch zu dieser Haftvoraussetzung rechtliches Gehör gewährt werden neu! |
| ein nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsorts vor Ablauf der Ausreisefrist begründet für sich genommen noch nicht den Verdacht, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen neu! |
| zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach § 62 FamFG nach dem Tod des von einer vollzo-genen Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft Betroffenen neu! |
| zur Belehrungspflicht des Amtsgerichts über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts in einem Verfahren der Abschiebungshaft neu! |
| zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft neu! |
| zur Anordnung der sogenannten "kleinen Sicherungshaft" gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG neu! |
| im Unterbringungsverfahren ist der Betroffene grundsätzlich erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens und in Anwesenheit des Verfahrenspflegers anzuhören neu! |