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Freiheitsentziehungsrecht

zur Zulässigkeit des Antrages auf Abschiebungshaft gehört auch die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde
keine Unterbrechung der Abschiebungshaft durch Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
zum verdeckten Kirchenasyl als Haftgrund
die unterlassene Benachrichtigung der Ausländerbehörde über einen Aufenthaltswechsel ist kein Haftgrund, falls der Ausländer nicht mit einer Abschiebung rechnen mußte
die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf der Unterbringungszeit ist nicht verfassungswidrig
zum Ablauf der Haftdauer in Abschiebungshaftsachen und zur Rechtsweggarantie
es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach der Abschiebung
die Dauer der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist auf die angeordnete Höchstdauer anzurechnen
keine Verlängerung der Abschiebungshaft, wenn sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Identifizierung des Betroffenen erschöpft sind
zum begründeten Anlaß zur Stellung eines Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft im Sinne des § 16 S. 1 FreihEntzG
zum Fristbeginn des § 14 IV 3 AsylVfG
zur Verhinderung der Abschiebung durch falsche Angaben des Abzuschiebenden gegenüber seinen Heimatbehörden
im FGG-Verfahren besteht grundsätzlich kein rechtliches Interesse an einer Hauptsacheentscheidung trotz eingetretener Erledigung