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Freiheitsentziehungsrecht

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zur Zulässigkeit des Antrages auf Abschiebungshaft gehört auch die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde
keine Unterbrechung der Abschiebungshaft durch Vollstreckung einer Freiheitsstrafe
zum verdeckten Kirchenasyl als Haftgrund
die unterlassene Benachrichtigung der Ausländerbehörde über einen Aufenthaltswechsel ist kein Haftgrund, falls der Ausländer nicht mit einer Abschiebung rechnen mußte
die Verwerfung eines Rechtsmittels wegen Erledigung der Hauptsache durch den Ablauf der Unterbringungszeit ist nicht verfassungswidrig
zum Ablauf der Haftdauer in Abschiebungshaftsachen und zur Rechtsweggarantie
es besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach der Abschiebung
die Dauer der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist auf die angeordnete Höchstdauer anzurechnen
keine Verlängerung der Abschiebungshaft, wenn sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Identifizierung des Betroffenen erschöpft sind
zum begründeten Anlaß zur Stellung eines Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft im Sinne des § 16 S. 1 FreihEntzG
zum Fristbeginn des § 14 IV 3 AsylVfG
zur Verhinderung der Abschiebung durch falsche Angaben des Abzuschiebenden gegenüber seinen Heimatbehörden
im FGG-Verfahren besteht grundsätzlich kein rechtliches Interesse an einer Hauptsacheentscheidung trotz eingetretener Erledigung
 
ermitteln mehrere Staatsanwaltschaften, müssen alle nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Abschiebung zustimmen.  neu!
die Rechtswidrigkeit einer vorläufig angeordneten Ingewahrsamnahme kann nur innerhalb des für einstweilige Anordnungen vorgesehenen Rechtszuges geklärt werden  neu!
die Anordnung von Abschiebungshaft ist grundgesetzwidrig, falls eine Abschiebung wegen fehlender Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht durchgeführt werden darf  neu!
zu den Rechten, die einem Ausländer nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen zustehen  neu!
das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist auch bei der Zurückschiebung erforderlich  neu!
Abschiebungshaft darf ohne das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht angeordnet werden  neu!
beruht die Nichteinhaltung der für Eilverfahren geltenden Fristen auch auf Versäumnissen des Bundesamts, ist die Zurückschiebungshaft auf Antrag aufzuheben  neu!
zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Haftaufhebungsantrags durch das Beschwerdegericht und die Folgen der Erledigung der Haftanordnung  neu!
eine in die Zuständigkeit der Bundespolizei fallende Zurückschiebung ist nur gegeben, wenn der Ausländer in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Einreise im Grenzgebiet gefasst wird  neu!
auch bei Abschiebungshaft für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten ist eine Prognose darüber zu treffen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann  neu!
die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus  neu!
Abschiebungshaft kann auch durch einen Richter auf Probe angeordnet werden; zum Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör zum Haftantrag  neu!
zur Verletzung der Regelung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG während eines schwebenden Ermittlungsverfahrens  neu!
der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt in der Regel voraus, dass die Ausländerbehörde den Ausländer auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG + Sanktionen hingewiesen hat   neu!
wendet sich der Betroffene gegen die vorläufige Ingewahrsamnahme durch die Behörde nach § 428 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 4 AufenthG, ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft  neu!
die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene danach seine geänderte Anschrift nicht mitteilt  neu!
die Anordnung von Freiheitsentziehung innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 MutterSchutzGesetz ist in der Regel unverhältnismäßig  neu!
zur Widerlegung der Vermutung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 AufenthG, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens zur Sicherung seiner Abreise erforderlich ist  neu!
kann eine Abschiebung wegen einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht durchgeführt werden, rechtfertigt das keine Verlängerung der Abschiebungshaft über 3 Monate hinaus  neu!
zu einer die Verpflichtungen der Behörde aus Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK auslösenden Freiheitsentziehung   neu!
in Verfahren der Abschiebungshaft muss der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Freiheitsentziehung dem Betroffenen ausgehändigt werden  neu!
zur Heilung eines wegen fehlender Begründung unzulässigen Antrages auf Zurückschiebung  neu!
ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er die in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bezeichneten Punkte - wenn auch in knapper Form - anspricht  neu!
wird das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nachträglich erteilt, muss dem Betroffenen auch zu dieser Haftvoraussetzung rechtliches Gehör gewährt werden  neu!
ein nicht mitgeteilter Wechsel des Aufenthaltsorts vor Ablauf der Ausreisefrist begründet für sich genommen noch nicht den Verdacht, der Ausländer werde sich der Abschiebung entziehen  neu!
zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach § 62 FamFG nach dem Tod des von einer vollzo-genen Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft Betroffenen  neu!
zur Belehrungspflicht des Amtsgerichts über die Folgen eines Rechtsmittelverzichts in einem Verfahren der Abschiebungshaft  neu!
zu den Anforderungen an einen zulässigen Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft  neu!
zur Anordnung der sogenannten "kleinen Sicherungshaft" gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG  neu!
im Unterbringungsverfahren ist der Betroffene grundsätzlich erst nach Einholung des Sachverständigengutachtens und in Anwesenheit des Verfahrenspflegers anzuhören  neu!