(8) die Dauer der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist auf die angeordnete Höchstdauer anzurechnen


AuslG § 57

Es ist unzulässig, das Ende der auf längstens drei Monate bemessenen Abschiebungshaft im Nachhinein ohne Durchführung eines förmlichen Verlängerungsverfahrens auf die Weise hinauszuschieben, daß die Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebunbgshaft zur zwischenzeitlichen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet wird.

BayObLG , Beschluß v. 15. 10. 1997 - 3Z BR 417/97

BayObLGZ 1997, 304
FGPrax 1998, 35
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