(7) grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung nach Abschiebung


AuslG § 57

Hat sich nach zulässiger Einlegung der Beschwerde gegen die Anordnung von Abschiebungshaft auf die Dauer von längstens drei Monaten die Hauptsache dadurch erledigt, daß der Betroffene bereits elf Tage später abgeschoben wurde, besteht für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse.

BayObLG , Beschluß v. 8. 10. 1997 - 3Z BR 273/97

BayObLGZ 1997, 298
FGPrax 1998, 33
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