(6) Ablauf der Haftdauer in Abschiebungshaftsachen und Rechtsweggarantie


AuslG § 57; FGG § 27

Hat sich im Falle einer auf die Dauer von längstens drei Monaten angeordneten Abschiebungshaft die Hauptsache durch den Ablauf der Haftdauer erledigt, gebieten die vom Bundesverfassungsgericht zur Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG entwickelten Grundsätze nicht, ausnahmsweise eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung zuzulassen.

BayObLG , Beschluß v. 25. 9. 1997 - 3Z BR 382/97

BayObLGZ 1997, 287
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