AuslG § 57
II 1 Nr. 2
Der Haftgrund des § 57 II 1 Nr. 2 AuslG entfällt, wenn der Ausländer die Verständigung der Ausländerbehörde von dem Aufenthaltswechsel zwar unterläßt, dabei aber den Umständen nach nicht damit rechnen muß, daß die Ausländerbehörde seine Abschiebung betreibt oder betreiben wird.
BayObLG , Beschluß v. 14. 8. 1997 - 3Z BR 193/97
BayObLGZ 1997, 260
zurück