(3) verdecktes Kirchenasyl als Haftgrund


§ 57 II Nr. 5; FreihEntzG § 11

1. Begibt sich der Ausländer unmittelbar vor dem Abschiebungstermin unter Verheimlichung des neuen Aufenthalts in das sog. "verdeckte Kirchenasyl", läßt dies befürchten, daß er seine Abschiebung auch in Zukunft in einer Weise behindern wird, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann.

2. zur Anordnung einstweiliger Sicherungshaft durch das Beschwerdegericht nach § 11 Freiheitsentziehungsgesetz

OLG , Beschluß v. 19. 3. 1997 - 3Z BR 73/97

BayObLGZ 1997, 125
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