(2) keine Unterbrechung der Abschiebungshaft

AuslG § 57

Ist Abschiebungshaft für eine bestimmte Dauer angeordnet und wird nachfolgend eine Freiheitsstrafe vollstreckt, die das Gericht in der Haftanordnung nicht berücksichtigt hat, wird hierdurch das Ende der Abschiebungshaft nicht hinausgeschoben (keine Unterbrechung der Abschiebungshaft).

BayObLG , Beschluß v. 14. 2. 1997 - 3Z BR 51/97

BayObLGZ 1997, 79
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