(13) im FGG-Verfahren grundsätzlich kein rechtliches Interesse an einer Hauptsacheentscheidung trotz eingetretener Erledigung


GG Art. 19 IV; 24 Nr. 13 OBG NW; §§ 41, 42 PolG NW; § 20 I FGG

1. Der Senat hält im Anschluß an BGHZ 109,108 an seiner Rechtsprechung fest, daß Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dazu dienen, eine durch eine Gerichtsentscheidung bedingte, noch vorhandene Beschwer zu beseitigen.

2. Ein rechtliches Interesse an einer Hauptsacheentscheidung trotz eingetretener Erledigung ist in eng umgrenzten Ausnahmefällen nur anzuerkennen, wenn aufgrund einer getroffenen Anordnung der Eindruck erweckt wird, sie wirke fort.

3. Die vom BVerfG (NJW 1997, 2163) zu § 304 StPO entwickelten Grundsätze können auf das FG-Verfahren nicht übertragen werden (Abweichung vom OLG Köln, JMBlNW 1997, 237).

OLG Hamm, Beschluß v. 24. 11. 1997 - 15 W 431/97

FGPrax 1998, 36
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