(12) Verhinderung der Abschiebung durch falsche Angaben des Abzuschiebenden gegenüber seinen Heimatbehörden


AuslG §57 II 1 Nr. 4, III 2

1. Ein Ausländer, der bei seiner Abschiebung gegenüber seinen Heimatbehörden falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit macht und hierdurch seinen Rückflug nach Deutschland erzwingt, entzieht sich in sonstiger Weise seiner Abschiebung.

2. Hat ein Ausländer seine Abschiebung verhindert, rechtfertigt dies eine Verlängerung der Abschiebungshaft über die grundsätzlich geltende Höchstdauer von sechs Monaten hinaus nur, soweit das betreffende Verhalten ursächlich dafür bleibt, daß seine Abschiebung nicht durchgeführt werden kann.

BayObLG , Beschluß v. 13. 3. 1998 - 3Z BR 65/98

BayObLGZ 1998, 64
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