AsylVfG § 14 IV 3
Unabhängig davon, aus welcher Haft der Asylantrag gestellt wird, beginnt die in § 14 IV 3 AsylVfG genannte Frist von vier Wochen mit dem Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge.
BayObLG , Beschluß v. 19. 2. 1998 - 3Z BR 42/98
BayObLGZ 1998, 47
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