FreihEntzG § 16 S. 1; AuslG
§ 57 II
Ein begründeter Anlaß zur Stellung eines Antrags auf Anordnung von Abschiebungshaft im Sinne des § 16 S. 1 FreihEntzG erfordert, daß aufgrund des für die Ausländerbehörde feststellbaren Sachverhalts die Verwirklichung eines Haftgrundes zumindest hinreichend wahrscheinlich ist.
BayObLG , Beschluß v. 9. 12. 1997 - 3Z BR 400/97
BayObLGZ 1997, 379
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