(1) zur Zulässigkeit des Antrages auf Abschiebungshaft gehört auch die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde


AuslG § 57; FGG § 27; FreihEntzG § 3 Satz 1

In Abschiebungshaftsachen ist das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Zur Zulässigkeit des Haftantrages gehört auch die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde (Abgrenzung zu BayOblGZ 1993, 377)

BayObLG, Beschluß v. 7. 2. 1997 - 3Z BR 30/97

BayObLGZ 1997, 77
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