(72) Beschwerdeberechtigung von Verwandten gegen Anordnung der Betreuung; zum Vorschlag eines Betreuers durch Betroffenen


FGG §§ 20 I, 69g I 57 I Nr. 9; BGB §§ 1896 I 2, 1897 IV und V

1. Die Beschwerdeberechtigung von Verwandten gegen die Anordnung einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen richtet sich ausschließlich nach § 20 FGG.
§ 69g I FGG gilt nur für die Betreuerbestellung von Amts wegen.

2. Bei der Auswahl eines Betreuers ist auch der Vorschlag des geschäftsunfähigen Betroffenen zu beachten. Der Vorschlag ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung.

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 7. 10. 1997 - 25 Wx 55/97

FGPrax 1998, 53


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