FGG §§ 20 I, 69g I
57 I Nr. 9; BGB §§ 1896 I 2, 1897 IV und V
1. Die Beschwerdeberechtigung von
Verwandten gegen die Anordnung einer Betreuung auf Antrag des Betroffenen
richtet sich ausschließlich nach § 20 FGG.
§ 69g I FGG gilt nur für
die Betreuerbestellung von Amts wegen.
2. Bei der Auswahl eines Betreuers ist auch der Vorschlag des geschäftsunfähigen Betroffenen zu beachten. Der Vorschlag ist keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung.
OLG Düsseldorf, Beschluß v. 7. 10. 1997 - 25 Wx 55/97
FGPrax 1998, 53