Das Vormundschaftsgericht hat über
die Bestellung und die Entlassung eines Betreuers förmlich zu befinden.
Interne Absprachen mit dem Vormundschaftsgericht und dessen stillschweigende
Duldung der Betreuertätigkeit durch eine nicht bestellte Person können
den gesetzlich zwingend erforderlichen Bestellungsakt nicht ersetzen.
Nur der wirksam bestellte Betreuer
kann gesetzlicher Vertreter des Betroffenen sein.
LG Frankenthal, Beschluß vom 21. 1. 1997 - 1 T 569/96
Rpfleger 1997, 380
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