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zur Ausübung der Betreuertätigkeit durch Bevollmächtigten
kann ein vollzeitbeschäftigter Beamter als Berufsbetreuer tätig sein?
vollzeitbeschäftigter Dipl.-Sozialpädagoge (FH) kann daneben Berufsbetreuer sein
wichtige Gründe für die Teilentlassung eines Betreuers; Verfahrenspfleger für Betroffenen
zum Einfluß von Stundenzahlen auf die Berufsbetreuereigenschaft
zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste für seinen mittellosen Betreuten
zur Vergütung des Betreuers bei einem Aufenthalt des mittellosen Betreuten in einer Pflegefamilie
zur Betreuervergütung bei Unterbringung des Betroffenen in einer betreuten Wohnform
die für den monatlichen Stundenansatz des Betreuers maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für den ganzen Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen
neu!
Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst
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zur Frage, wann einem Berufsbetreuer gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist
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eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht vergütungserhöhend aus
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zur Verjährung der auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers
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