zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft
WEG § 46 Abs. 1 Satz 1
Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.
.
    BGH  
Urteil vom
      11.11.2011        - 
V ZR 45/11               Volltext:         
        
  Datenbank des BGH     zurück