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zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft



WEG § 46 Abs. 1 Satz 1

Zu verklagen sind nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ausnahmslos sämtliche (übrigen) Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft.

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BGH   Urteil vom 11.11.2011 -  V ZR 45/11        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück