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die Zustimmung zur Veräußerung nach § 12 WEG ist grundsätzlich auch bei der Veräußerung ideeller Miteigentumsanteile erforderlich



§ 12 WEG

1. Ein Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG erfasst, falls es ohne nähere Einschränkung vereinbart ist, auch die nur teilweise Veräußerung des Wohnungs- oder Teileigentums in Form eines ideellen Miteigentumsanteils und die Veräußerung an einen Erwerber, der bereits Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

2. Ist als Ausnahme von einem Zustimmungserfordernis gemäß § 12 WEG die "Veräußerung an Ehegatten" vereinbart, so gilt diese nicht für eine Veräußerung an den geschiedenen Ehegatten, die erst nach Rechtskraft der Scheidung schuldrechtlich vereinbart wird.





Kammergericht   Beschluss vom 01.03.2011 -  1 W 57/11        Volltext:          Datenbank Kammergericht     zurück