die Verpflichtung zur Duldung einer Parabolantenne ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig
BGB § 1004 Abs. 1, WEG § 15 Abs. 3
Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.<br>
Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.
    BGH  
Urteil vom
      13.11.2009        - 
V ZR 10/09               Volltext:         
        
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