Mangel am Gemeinschaftseigentum verschafft dem Sondereigentümer keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3, § 13 Abs. 1
Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.
    BGH  
Urteil vom
      21.05.2010        - 
V ZR 10/10               Volltext:         
        
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