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Mangel am Gemeinschaftseigentum verschafft dem Sondereigentümer keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch



BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3, § 13 Abs. 1

Wird die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt, so steht dem Sondereigentümer kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu.







BGH   Urteil vom 21.05.2010 -  V ZR 10/10        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück