Verkauf eines in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesenen Raumes als Wohnraum begründet Rechtsmangel
WEG § 15 Abs. 1; BGB § 434 a.F.
Wird ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft, so haftet dem Kaufobjekt ein Rechtsmangel an.
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BGH Urteil vom
28.09.2003
- V ZR 217/02 Volltext:
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zur Leitsatzsammlung Wohnungseigentumsrecht