Verkauf eines in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesenen Raumes als Wohnraum begründet Rechtsmangel 
WEG § 15 Abs. 1; BGB § 434 a.F.
Wird ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft, so haftet dem Kaufobjekt ein Rechtsmangel an.
    BGH  
Urteil vom
      28.09.2003        - 
V ZR 217/02               Volltext:         
        
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