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wegen Beitragsverzugs darf ein Wohnungseigentümer nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; Verhältnis zwischen Beschlussmangel und Abstimmungsergebnis



WEG § 10 Abs. 2 Satz 2, § 23; BGB § 134

a) Ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden; ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden.

b) Die Ungültigerklärung von Beschlüssen scheidet in der Regel aus, wenn feststeht, dass sich ein Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis nicht ausgewirkt hat; anders verhält es sich jedoch bei schwerwiegenden Eingriffen in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, die dazu führen, dass das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht eines Wohnungseigentümers in gravierender Weise ausgehebelt wird.





BGH   Urteil vom 10.12.2010 -  V ZR 60/10        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück