Pflicht der Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft, die Kosten und Lasten zu tragen
WEG § 16 Abs. 2
Vor Entstehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bilden die Erwerber, für  die eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und denen der Besitz  an der erworbenen Wohnung übergeben worden ist, eine sog. werdende Gemeinschaft.  Sie sind verpflichtet, entsprechend § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten des  künftigen gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Verpflichtung entfällt  nicht dadurch, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtssinne entsteht (Abgrenzung zu Senat, BGHZ 107, 285). 
    BGH  
Beschluss vom
      05.06.2008        - 
V ZB 85/07               Volltext:         
        
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