Abgrenzung der Zuständigkeit in Familien- und Wohnungseigentumsstreitigkeiten
In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen
zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit
nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des
Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist.
    BGH  
Beschluss vom
      16.09.2015        - 
XII ZB 340/14               Volltext:         
        
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