Wert der Beschwer bei Anfechtung einer Kostenposition in der Jahresabrechnung
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 46 Abs. 1
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos
gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine
Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung
angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung
von vornherein inhaltlich beschränkt.
    BGH  
Beschluss vom
      09.07.2015        - 
V ZB 198/14               Volltext:         
        
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