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die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen führt in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären sind



BGB § 139

Liegen keine besonderen Umstände vor, führt die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu, dass Einzeljahresabrechnungen oder Einzelwirtschaftspläne insgesamt für ungültig zu erklären sind.







BGH   Urteil vom 11.05.2012 -  V ZR 193/11        Volltext:          Datenbank des BGH     zurück