(79) Verbindung von zwei Wohnungen immer zustimmungspflichtig

Der Eigentümer aneinandergrenzender Wohnungen ist nur bei Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer berechtigt, zur Verbindung der beiden Wohnungen die Trennwand zu durchbrechen. Darauf, ob es sich um eine tragende oder eine nichttragende Wand handelt, kommt es nicht an.

(BayObLG, Beschluß vom 17. 7. 1996 - 2Z BR 58/96)

WuM 1997, 288

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