(75a) Wiedereinsetzung nach versäumter Beschlußanfechtungsfrist

1. ...

2. Wird ein Wohnungseigentümer weder durch die Ankündigung in der Einladung noch durch die rechtzeitige Übersendung eines Versammlungsprotokolls spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist über einen Beschlußgegenstand unterrichtet, ist die Versäumung der Anfechtungsfrist gemäß § 23 Abs. 4 WEG unverschuldet und dem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

KG, Beschluß vom 8. 1. 1997 - 24 W 4957196
WuM 1997, 243

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