(65) Beschränkung
der Vertretungsmöglichkeit in der Wohnungseigentümer-Versammlung durch die Gemeinschaftsordnung
Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, daß sich
ein Wohnungseigentümer nur durch einen Ehegatten, Verwandte in gerader
Linie oder einen anderen Wohnungseigentümer vertreten lassen kann,
ist wirksam. Sie erlaubt es einem Wohnungseigentümer nicht, sich durch
den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertreten zu lassen.
Nach den Umständen des Einzelfalles kann es aber einem Wohnungseigentümer
nach Treu und Glauben unzumutbar sein, an der Vertretungsregelung festgehalten
zu werden.
(BayObLG, Beschluß vom 12.
12. 1996 - 2Z BR 124/96)
zurück
|