(65) Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit in der Wohnungseigentümer-Versammlung durch die Gemeinschaftsordnung

Eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, daß sich ein Wohnungseigentümer nur durch einen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie oder einen anderen Wohnungseigentümer vertreten lassen kann, ist wirksam. Sie erlaubt es einem Wohnungseigentümer nicht, sich durch den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vertreten zu lassen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann es aber einem Wohnungseigentümer nach Treu und Glauben unzumutbar sein, an der Vertretungsregelung festgehalten zu werden.

(BayObLG, Beschluß vom 12. 12. 1996 - 2Z BR 124/96)

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