(54) Schäden durch
Bäume auf Tiefgaragendach
Als Maßnahme zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums können die Wohnungseigentümer die Entfernung der auf
einem Tiefgaragendach stehenden Bäume mit Stimmenmehrheit beschließen,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Baumwurzeln in die
schon beschädigte Dichtungsschicht eindringen und weitere Schäden
verursachen. Dies gilt auch dann, wenn die Bäume das Erscheinungsbild
der Wohnanlage prägen und Straßenlärm abschwächen.
(BayObLG, Beschluß vom 2.
5. 1996 - 2Z BR 24/96)
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