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(5) Gehölzrückschnitt geht
vor Gehölzbeseitigung
Die Beseitigung eines Gehölzes auf einer Sondernutzungsfläche
kann nicht verlangt werden, wenn durch dessen Rückschnitt auf ein
gemeinverträgliches Maß die Beeinträchtigung entfällt
(wie Bay0bLG DWE 1995, 28 = WE 1995, 345).
 
(KG, Beschluß vom 8. 11. 1995
24 W 3046/95)