(29) erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes

1. Eine bauliche Veränderung, die der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage dient (hier: Anbringung eines Regenfallrohres), geht nicht über eine ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus.
2. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Wohnungseigentümer, welche von mehreren Möglichkeiten zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands der Wohnanlage sie ergreifen. Die gewählte Maßnahme muß jedoch dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen.

(BayObLG, Beschluß vom 28. 3. 1996 - 2Z BR 4/96)

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