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Vermehrung von Stimmrechten durch Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechts

WEG § 25 II 1

Eine Vermehrung von Stimmrechten kann unter der Geltung des gesetzlich bestimmten Kopfstimmrechts dann eintreten, wenn ein Wohnungseigentümer ein aus einem Miteigentumsanteil bestehendes, mit dem Sondereigentum an mehreren selbständigen, in sich abgeschlossenen Wohnungen verbundenes Wohnungseigentum nachträglich unterteilt und die neu geschaffenen Wohnungseigentumsrechte veräußert.

Kammergericht, Beschluss vom 15. 9. 1999 - 24 W 9353/97

FGPrax 2000, 9

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